Es wird vorgeschlagen, einen bescheidenen Antrag für einen Act of Parliament of Great Britain zu stellen, aufgrund dessen in Amerika, einschließlich aller genannten Kolonien, innerhalb und unter welcher Regierung jede Kolonie ihre derzeitige Verfassung behalten kann, mit Ausnahme der Einzelheiten, in denen eine Änderung durch den genannten Act geleitet werden kann, wie im Folgenden folgt.
1., Dass die besagte Regierung von einem Generalpräsidenten verwaltet wird, der von der Krone ernannt und unterstützt wird; und ein Großer Rat, der von den Vertretern des Volkes der verschiedenen Kolonien gewählt wird, die in ihren jeweiligen Versammlungen zusammenkamen.
2. Dass das Repräsentantenhaus, das zufällig innerhalb dieser Zeit sitzt oder das speziell zu diesem Zweck einberufen wird, innerhalb von Sechs Monaten nach der Verabschiedung eines solchen Gesetzes Mitglieder für den Großen Rat im folgenden Verhältnis auswählen kann und soll, das heißt,
Massachusetts Bay 7 New Hampshire 2 Connecticut 5 Rhode Island 2 New York 4 New Jersey 3 Pennsylvania 6 Maryland 4 Virginia 7 North Carolina 4 South Carolina 4 ------ 48
3., — wer trifft sich zum ersten Mal in der Stadt Philadelphia und wird vom Generalpräsidenten angerufen, sobald dies nach seiner Ernennung der Fall ist.
4. Dass die Mitglieder des Großen Rates alle drei Jahre neu gewählt werden; und, auf den Tod oder Rücktritt eines Mitglieds, sein Platz sollte durch eine neue Wahl auf der nächsten Sitzung der Versammlung der Kolonie geliefert werden, die er vertreten.
5., Dass nach den ersten drei Jahren, in denen der Anteil des Geldes, das aus jeder Kolonie an die Staatskasse fließt, bekannt ist, die Zahl der Mitglieder, die für jede Kolonie zu wählen sind, von Zeit zu Zeit bei allen darauf folgenden Wahlen durch diesen Anteil geregelt wird, jedoch so, dass die Zahl, die von einer Provinz gewählt werden soll, nicht mehr als sieben oder weniger als zwei beträgt.
6., Der Große Rat tritt einmal jährlich zusammen, und zwar oft, wenn es die Umstände erfordern, zu dem Zeitpunkt und Ort, auf den er sich auf der letzten vorangegangenen Tagung vertagen wird, oder zu dem er vom Generalpräsidenten zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen wird; er hat zunächst schriftlich die Zustimmung von sieben der Mitglieder zu dieser Dringlichkeitssitzung eingeholt und dem Ganzen ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt.
7., Dass der Große Rat befugt ist, seinen Sprecher zu wählen; und wird weder aufgelöst, vorgewarnt, noch länger als sechs Wochen auf einmal sitzen bleiben, ohne ihre eigene Zustimmung oder das besondere Kommando der Krone.
8. Daß den Mitgliedern des Großen Rates während ihrer Sitzung und ihrer Reise zum und vom Sitzungsort zehn Schilling Sterling pro Tag für ihren Dienst gewährt werden; zwanzig Meilen pro Tag Reise zu rechnen.
9., Daß die Zustimmung des Generalpräsidenten für alle Handlungen des Großen Rates erforderlich ist und daß es sein Amt und seine Pflicht ist, sie zur Ausführung zu bringen.
10. Dass der Generalpräsident mit dem Rat des Großen Rates alle indischen Verträge, in denen das allgemeine Interesse der Kolonien betroffen sein kann, hält oder leitet; und Frieden schließen oder Krieg mit indischen Nationen erklären.
11. Dass sie solche Gesetze erlassen, die sie für die Regulierung des gesamten indischen Handels für notwendig halten.
12., Dass sie alle Einkäufe von Indianern für die Krone von Ländern tätigen, die sich jetzt nicht innerhalb der Grenzen bestimmter Kolonien befinden, oder das wird nicht innerhalb ihrer Grenzen sein, wenn einige von ihnen auf bequemere Dimensionen reduziert werden.
13. Dass sie mit solchen Käufen neue Abrechnungen treffen, indem sie Land im Namen des Königs gewähren und der Krone einen Quitrent für die Verwendung der allgemeinen Schatzkammer reservieren.
14. Dass sie Gesetze machen, um solche neuen Siedlungen zu regulieren und zu regieren, bis die Krone sich für geeignet hält, sie zu bestimmten Regierungen zu formen.
15., Dass sie Soldaten aufziehen und bezahlen und Forts für die Verteidigung einer der Kolonien bauen und Kraftschiffe ausrüsten, um die Küsten zu bewachen und den Handel auf dem Meer, den Seen oder den großen Flüssen zu schützen; aber sie dürfen die Menschen in keiner Kolonie ohne Zustimmung des Gesetzgebers beeindrucken.
16., Dass sie für diese Zwecke die Macht haben, Gesetze zu erlassen und solche allgemeinen Zölle, Betrügereien oder Steuern zu erheben und zu erheben, wie sie ihnen am gleichesten und gerecht erscheinen (unter Berücksichtigung der Fähigkeit und anderer Umstände der Bewohner in den verschiedenen Kolonien), und wie kann mit den geringsten Unannehmlichkeiten für die Menschen gesammelt werden; eher entmutigend Luxus, als die Industrie mit unnötigen Belastungen zu beladen.
17., Dass sie bei Bedarf einen allgemeinen Schatzmeister und einen bestimmten Schatzmeister in jeder Regierung ernennen können; und, von Zeit zu Zeit, kann die Beträge in den Schatzkammern jeder Regierung in die allgemeine Staatskasse bestellen; oder sie für Sonderzahlungen in Anspruch nehmen, wie sie es am bequemsten finden.
18. Noch kein Geld auszugeben, sondern auf gemeinsamen Befehl des Generalpräsidenten und des Großen Rates; es sei denn, Beträge wurden für bestimmte Zwecke verwendet, und der Generalpräsident ist zuvor durch einen Akt ermächtigt, solche Beträge zu ziehen.
19., Dass die Gesamtrechnung jährlich abgerechnet und den verschiedenen Versammlungen gemeldet wird.
20. Dass ein Quorum des Großen Rates, das befugt ist, mit dem Generalpräsidenten zusammenzuarbeiten, aus fünfundzwanzig Mitgliedern besteht; unter denen sich eine oder mehrere aus einer Mehrheit der Kolonien befinden.
21., Dass die Gesetze, die sie für die oben genannten Zwecke erlassen, nicht abstoßend sein dürfen, aber, so nah wie möglich, den Gesetzen Englands zustimmend, und wird dem König im Rat zur Genehmigung übermittelt, sobald es nach ihrem Tod sein kann; und wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Präsentation missbilligt, um in Kraft zu bleiben.
22. Im Falle des Todes des Generalpräsidenten wird der Sprecher des Großen Rates vorerst Erfolg haben und mit denselben Befugnissen und Autoritäten ausgestattet sein, bis das Vergnügen des Königs bekannt wird.
23., Dass alle Offiziere der Militärkommission, ob für den Land-oder Seedienst, die nach dieser allgemeinen Verfassung handeln sollen, vom Generalpräsidenten ernannt werden; aber die Zustimmung des Großen Rates ist zu erhalten, bevor sie ihre Kommissionen erhalten. Und alle Zivilbeamten sollen vom Großen Rat ernannt werden und die Zustimmung des Generalpräsidenten erhalten, bevor sie amtieren.
24., Aber, im Falle der Vakanz durch den Tod oder die Entfernung eines Offiziers, Zivil – oder Militär, nach dieser Verfassung, der Gouverneur der Provinz, in der eine solche Vakanz geschieht ernennen kann, bis das Vergnügen des Präsidenten-General und Grand Council bekannt sein kann.
25., Dass die besonderen militärischen und zivilen Einrichtungen in jeder Kolonie ungeachtet der allgemeinen Verfassung in ihrem jetzigen Zustand bleiben; und dass jede Kolonie sich in plötzlichen Notfällen verteidigen und die Konten der von dort entstehenden Kosten vor den Präsidenten und den Generalrat legen kann, die die Zahlung derselben erlauben und anordnen können, soweit sie solche Konten für gerecht und vernünftig halten.
(1) Der Albany Plan of Union war die Arbeit von Benjamin Franklin und Thomas Hutchinson.s. 114 Morison, Samuel Eliot und Henry Steele Commager, William E. Leuchtenburg., Das Wachstum der amerikanischen Republik : Band 1.Siebte Auflage. New York : Oxford University Press; 1980. (Hinweis vom Avalon-Projekt hinzugefügt). Zurück